Aufzeichungspflicht in der neuen Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV)
Die Aufzeichnungspflicht kommt
So, nun ist also das da, womit mancher nicht mehr gerechnet hat. Am 7. November hat das Bundeswirtschaftsministerien einen Entwurf der Neufassung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) vorgelegt. Darin werden die Vorgaben von MiFID II in Bundesrecht umgesetzt. Davon betroffen werden die freien Finanzvermittler nach Paragraf 34f oder 34h Gewerbeordnung (GewO) sein.
Ähnlich wie im Wertpapierhandelsgesetz
Ein wichtiger Bestandteil ist die Aufzeichnungspflicht für Finanzberatung sowie die revisionssichere Aufbewahrung dazu, welche im neuen Paratrafen 18a (gibt es bisher noch nicht) beschrieben sind. Dieser lehnt sich stark an Paragraf 83 Abs. 3 bis 9 des Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) an, in welchem es heißt es:
„Hinsichtlich der beim Handel für eigene Rechnung getätigten Geschäfte und der Erbringung von Dienstleistungen, die sich auf die Annahme, Übermittlung und Ausführung von Kundenaufträgen beziehen, hat das Wertpapierdienstleistungsunternehmen für Zwecke der Beweissicherung die Inhalte der Telefongespräche und der elektronischen Kommunikation aufzuzeichnen. Die Aufzeichnung hat insbesondere diejenigen Teile der Telefongespräche und der elektronischen Kommunikation zu beinhalten, in welchen die Risiken, die Ertragschancen oder die Ausgestaltung von Finanzinstrumenten oder Wertpapierdienstleistungen erörtert werden. Hierzu darf das Wertpapierdienstleistungsunternehmen personenbezogene Daten erheben, verarbeiten und nutzen.“
„Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat alle angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um einschlägige Telefongespräche und elektronische Kommunikation aufzuzeichnen, die über Geräte erstellt oder von Geräten gesendet oder empfangen werden, die das Wertpapierdienstleistungsunternehmen seinen Mitarbeitern oder beauftragten Personen zur Verfügung stellt oder deren Nutzung das Wertpapierdienstleistungsunternehmen billigt oder gestattet.“
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Quellen: Fonds Professionell; Bundesministerium für Justitz und für Verbraucherschutz